Die Renten, die in Zukunft ausgezahlt werden, dürften aufgrund verschiedener Umstände, so zum Beispiel der Rentenreform oder auch der zunehmenden Inflation und dem demografischen Wandel nur noch ungenügend sein. Der Begriff „demografische Wandlung“ beschreibt das zunehmende Ungleichgewicht zwischen Alt und Jung in unserer Gesellschaft. Um hier irgendwie regulierend einzuschreiten, hat die Gesetzgebung das Modell der Riester-Rente vorgelegt.
Dies ist eine private Rentenversicherung, die vom Staat bezuschusst wird. Sie soll dazu dienen, die Lücke zwischen der gesetzlichen Rentenvorsorge und dem Defizit das in den nächsten Jahren in der Altersversorgung entstehen wird, abzudecken. Die Riester-Rente ist im Grunde für einkommensschwache und kinderreiche Familien konzipiert. Durch die nahezu risikofreie Riester-Rente soll gesichert sein, dass Arbeitnehmer am Ende ihres Arbeitslebens nicht am Rande des Existenzminimums leben müssen.
Die Zuschüsse sind Altersvorsorgezulage und als Alternative ein Sonderausgabenabzug, der über die Steuer geltend gemacht wird. Die Riester-Rente setzt sich also aus Eigenanteilen und den staatlichen Zuschüssen zusammen. Die Zugaben des Staates werden auf direktem Weg in die Rentenversicherung eingezahlt. Um diese Zuschüsse aber auch in Anspruch nehmen zu können, muss man, genauso wie das Versicherungsprodukt, einige Voraussetzungen erfüllen. Der Rentensicherungsvertrag muss zertifiziert sein, das heißt, alle Voraussetzungen erfüllen, die der Staat vorschreibt, zum Beispiel die Auszahlung der Rente erst ab dem sechzigsten Lebensjahr, keine Auszahlung vor der Altersrente. Außerdem muss die Rentenversicherung lebenslange Leistungen garantieren, die Vertriebs- und Abschlusskosten müssen zumindest über fünf Jahre vom Beginn der Versicherung an verteilt werden. Der Versicherer ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer ausführlich über Anlagemöglichkeiten, den Aufbau der Geldanlage und die eventuellen Risiken zu unterrichten. Riesterverträge sind nicht zu pfänden, sie sind auch nicht Bestandteil einer Insolvenzmasse.
Nicht gefördert werden unter anderem nicht rentenversicherungspflichtige Selbstständige oder auch freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie geringfügig Beschäftigte oder auch Arbeitnehmer mit einer beamtenähnlichen Gesamtversorgung und Bürger, die eine Erwerbsunfähigkeitsrente erhalten. Sozialhilfeempfänger, welche nicht versicherungspflichtig beschäftigt sind, und Pflichtversicherte in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind ebenfalls ausgenommen.